BFH-UrteileUrteile des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile) online
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BFH-Urteile online
Der Bundesfinanzhof - das oberste Finanzgericht
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das oberste deutsche Finanzgericht und dementsprechend wichtig sind BFH-Urteile. Zum BFH kommen Sie nur in einem Revisionsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren nach einem Finanzgerichtsurteil. Der Rechtszug geht im Steuerrecht nur über 2 Instanzen: Finanzgericht - BFH. Die erste Instanz fehlt, da das Finanzamt über Einsprüche zunächst selbst entscheidet. Allerdings entscheidet ein anderer Finanzbeamte aus der Rechtsbehelfsstelle und nicht der Sachbearbeiter. Vor dem BFH können Sie sich nicht mehr selbst vertreten. Hier finden Sie einen Steuerberater, der Sie vor dem BFH vertreten kann. Die Kosten für ein BFH-Urteil können - abhängig vom Streitwert - hoch sein. Es empfiehlt sich daher vorher eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Weitere Informationen beim BFH:
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BFH-Urteile - Allgemeines
Das BFH-Urteil bindet - wie in allen finanzgerichtlichen Verfahren - nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung der BFH-Urteile bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese BFH-Urteile auch in anderen Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschließen, welche BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden und somit allgemein anzuwenden sind.
Es gibt aber auch BFH-Urteile, die der Finanzverwaltung nicht gefallen. Diese BFH-Urteile werden nicht veröffentlicht. Es gibt aber auch BFH-Urteile, die mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt werden, d.h. die Finanzverwaltung darf das BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus angewendet werden. Nichtanwendungserlasse werden im als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt I (BStBl I) veröffentlicht. Nichtanwendungserlasse sind verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. In der Regel wird dann versucht, das "Steuersparmodell" über eine Gesetzesänderung zu schließen. Den Steuerpflichtigen bleibt dann nur der Rechtsweg, um ihr gutes Recht zu erhalten.
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BFH-NV
Viele BFH-Urteile werden nicht zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben, weil diese zum Teil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen oder grundsätzlichen Erkenntnisse enthalten. Zum Teil werden diese BFH-Urteile nicht veröffentlicht, weil diese der Finanzbehörde nicht gefallen. Daher sind diese BFH-Urteile oder auch BFH-NV (NV = nicht veröffentlicht) besonders interessant und werden auch veröffentlicht. Sie finden diese BFH-Urteile in der Rechtsprechungsdatenbank von juris (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) und in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - (mit DVD sowie einer Recherchemöglichkeit im Internet).
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BFH-Urteile - online
BFH-Urteile online:
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Die BFH-Urteile und Urteilsbegründungen sind auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs online abrufbar.
Hier finden Sie die noch anhängigen Verfahren beim BFH.
Ferner finden Sie hier die BFH-Urteile, die zur Anwendung durch das Bundesfinanzministerium (BMF) kommen.
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In 2012 zu erwartende BFH-Urteile von besonderer Bedeutung
Folgende BFH-Entscheidungen sind in 2012 zu erwarten:
Einkommensteuer - Einkünfte aus Gewerbebetrieb / Gewinnermittlung
- Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern: In dem Verfahren X R 23/10 hat der X. Senat zu entscheiden, ob Rückstellungen für im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckte Mehrsteuern schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum, für den Steuern hinterzogen wurden, zu bilden sind oder erst in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachzahlung der Mehrsteuern aufgrund konkreter Maßnahmen der Außenprüfung rechnen musste.
- Kürzung des Schuldzinsenabzugs trotz kurzfristiger Einlage: Der Kläger im Verfahren VIII R 32/09 überzog zeitnah zum Jahreswechsel sein privates Girokonto, um Gelder auf sein betriebliches Konto überweisen zu können. Damit neutralisierte er bisher aufgelaufene Überentnahmen, die gemäß § 4 Abs. 4a EStG zu einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen geführt hätten. Am Anfang des neuen Jahres transferierte der Kläger die Gelder auf sein privates Konto zurück. Der VIII. Senat wird hierzu entscheiden, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt.
- Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag: Der X. Senat wird sich in den Verfahren X R 20/11 und X R 42/11 mit der Frage auseinandersetzen, ob für den Nachweis der Investitionsabsicht bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung von Wirtschaftsgütern, die zu wesentlichen Betriebsgrundlagen des eröffneten Betriebs zählen, erforderlich ist oder ob insbesondere wegen der geringeren Missbrauchsgefahr im Vergleich zur Vorgängerregelung (§ 7g Abs. 3 bis 8 EStG a.F.) auch andere Nachweise ausreichend sind.
Einkommensteuer - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Steuerberaterbüro als Teilbetrieb: In dem Verfahren VIII R 22/09 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob die Veräußerung eines von mehreren Steuerberaterbüros eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung ist, wenn der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit in Bezug auf Mandate fortsetzt, die ursprünglich aus dem veräußerten Steuerberatungsbüro stammten.
- Steuerpflicht der Einkünfte eines Betreuers: Nachdem der VIII. Senat bereits entschieden hat, dass Berufsbetreuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, stellt sich in dem Verfahren VIII R 57/09 nunmehr die Frage, ob diese Einkünfte auch dann nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind, wenn die Zahlungen an den Kläger aus dem Haushaltstitel "Auslagen in Rechtssachen (einschließlich Reisekosten)" des Landeshaushaltsplans geleistet werden.
Einkommensteuer - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens: Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung überlassen, kann dieser geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode bewertet werden. In dem Verfahren VI R 26/10 war arbeitsvertraglich geregelt, dass die private Nutzung des Firmenwagens dem Arbeitgeber gegenüber durch Spesenabrechnungen anzuzeigen ist. Hier wird der VI. Senat darüber zu entscheiden haben, ob der Nachweis, dass keine private Nutzung des Firmenwagens stattgefunden hat, auf der Grundlage dieser Vereinbarung und des Fehlens von Spesenabrechnungen über privat gefahrene Kilometer erbracht werden kann.
- Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs: Der VI. Senat wird sich in dem Verfahren VI R 33/10 mit der Frage beschäftigen, ob auch dann noch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wenn bei isolierter Betrachtung des Fahrtenbuchs nicht alle erforderlichen Angaben zu den Fahrten ersichtlich waren, die Lücken jedoch durch ergänzende Erläuterungen in einer Excel-Datei geschlossen werden können. Sollten diese Angaben genügen, findet die für den Steuerpflichtigen ungünstigere 1%-Regelung keine Anwendung.
- Übernommener Beitrag für Golfclub als Arbeitslohn: In dem Verfahren VI R 31/10 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob der von einer GmbH für ihren angestellten Geschäftsführer entrichtete Beitrag für eine angeordnete Mitgliedschaft in einem Golfclub für den Geschäftsführer Arbeitslohn ist, obwohl der Geschäftsführer selbst keine Platzreife hat.
- Abzug von Werbungskosten für wöchentliches Telefonat bei Dienstreisen: Die Streitsache VI R 50/10 wirft die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer, der sich auf einer Dienstreise befindet, die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten wie in Fällen der doppelten Haushaltsführung abziehen kann, wenn er aus dienstlichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert ist.
- Unfallbedingter Wertverlust des PKW als Werbungskosten: In dem Verfahren VIII R 33/09 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der wegen eines Unfalls auf einer beruflich veranlassten Fahrt eingetretene Wertverlust des PKW (Zeitwert vor dem Unfall abzüglich Zeitwert nach dem Unfall) als Werbungskosten geltend gemacht werden kann oder ob nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in Betracht kommt.
Einkommensteuer - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie: Im Verfahren IX R 67/10 wird der IX. Senat entscheiden, ob Aufwendungen für Schuldzinsen, die für ein Darlehen zu zahlen sind, das zur Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie aufgenommen worden ist, nach Veräußerung der Immobilie entgegen der bisherigen Rechtsprechung weiter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.
Einkommensteuer - Sonderausgaben
- Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung: In dem Verfahren X R 62/09 wird sich der X. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob Beiträge zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit in der Schweiz entrichten muss, im Inland als Sonderausgaben abziehbar sind. Dabei wird maßgeblich sein, ob die schweizerischen Vorsorgeaufwendungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach dem DBA im Inland steuerfreien schweizerischen Einkünften des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder mit zukünftigen im Inland steuerpflichtigen Rentenbezügen stehen.
- Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in der Schweiz belegenen Privatschule: In den Verfahren X R 43/10 und X R 3/11 wird der X. Senat zu entscheiden haben, ob in den Jahren 2002 bis 2004 geleistete Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 24a Satz 2 EStG abziehbar sind. Dabei hat der X. Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob die Schulgeldzahlungen für die schweizerische Privatschule auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (sog. Freizügigkeitsabkommen) Schulgeldzahlungen für vergleichbare Schulen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gleichzustellen sind.
Einkommensteuer - Außergewöhnliche Belastungen
- Aufwendungen für die Asbestsanierung eines Daches: Im Verfahren VI R 47/10 ist vom VI. Senat zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines selbstgenutzten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, obwohl die Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen worden ist.
Doppelbesteuerungsabkommen / Internationales Steuerrecht
- Treaty Override verfassungswidrig?: In den Revisionsverfahren I R 66/09, I R 5/11 und I R 27/11 steht die grundsätzliche Frage im Streit, in welchen Grenzen der nationale Gesetzgeber berechtigt ist, sich einseitig über Regelungen eines mit einem anderen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens hinwegzusetzen.
Körperschaftsteuer
- Mindestbesteuerung: Die Verfassungsmäßigkeit der seit 2004 geltenden sog. Mindestbesteuerung für körperschaftsteuerliche Verluste steht in dem Verfahren I R 9/11 auf dem Prüfstand. Der IV. Senat wird sich im Verfahren IV R 36/10 mit der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer befassen.
Gewerbesteuer
- Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung: Gemäß § 10a GewStG kann der maßgebende Gewerbeertrag uneingeschränkt bis zu einem Betrag von 1 Million Euro um die bislang unberücksichtigten Fehlbeträge vorangegangener Erhebungszeiträume gekürzt werden. Darüber hinausgehende Fehlbeträge früherer Jahre werden nur noch bis zu 60 Prozent berücksichtigt und können erst in folgenden Erhebungszeiträumen genutzt werden. Ist die zukünftige Verlustnutzung - etwa wegen einer Betriebsbeendigung - nicht möglich, bewirkt § 10a GewStG die Definitivbelastung eines Gewerbeertrags, der bei periodenübergreifender Betrachtung nicht entstanden ist. In dem Verfahren IV R 36/10 wird - wie im Verfahren I R 9/11 für die Körperschaftsteuer - geltend gemacht, dieser Ausschluss des Verlustausgleichs sei verfassungswidrig.
Umsatzsteuer
- Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten: Im Verfahren V R 29/10 stellt sich die Frage, ob Vorsteuerbeträge aus Strafverteidigungskosten gar nicht, teilweise oder vollständig abgezogen werden können. Eine GmbH hatte gemeinsam mit den Beschuldigten, einem Geschäftsführer und einem Prokuristen, mehrere Strafverteidiger beauftragt, diese in einem Ermittlungsverfahren wegen der Erschleichung von Aufträgen zugunsten der GmbH zu vertreten. Der V. Senat wird u.a. zu entscheiden haben, ob die Strafverteidigungskosten in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ob § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG Abzug der Vorsteuer entgegensteht und ob der gemeinsame Bezug der Leistungen durch mehrere Auftraggeber zu einer anteiligen Kürzung des Vorsteuerabzugs führt.
- Besteuerung von Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform "ebay": Im Verfahren V R 2/11 muss der V. Senat beurteilen, ob eine natürliche Person, die innerhalb mehrerer Jahre eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die Internet-Auktions-Plattform "ebay" veräußert hat, unternehmerisch tätig ist und die erzielten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versteuern hat.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung: In dem Verfahren II R 9/11 geht es um die Fragen, ob (1.) die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und ob (2.) § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13 b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Der Bundesminister der Finanzen ist zum Beitritt zu dem Verfahren aufgefordert worden.
Abgabenordnung/Verfahrensrecht/Vollstreckung
- Verpflichtende elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: In dem Verfahren XI R 33/09 hat der XI. Senat zu klären, ob es verfassungsgemäß ist, dass Unternehmer nach § 18 Abs. 1 UStG seit dem Jahr 2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln haben. Ferner ist streitig, unter welchen Voraussetzungen einem Antrag, auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten, stattzugeben ist.
- Außenprüfung und berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht: Der VIII. Senat wird in den Verfahren VIII R 43/09 und VIII R 44/09 entscheiden, ob die Aufforderung des FA an einen Steuerberater, seine in einem Datenverarbeitungssystem erstellte Buchführung dem Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung in Teilen zugänglich zu machen (§ 147 Abs. 6 AO), nichtig oder zumindest rechtswidrig ist, weil der Steuerberater als Berufsgeheimnisträger in diesem Fall eine Straftat durch Offenbarung von Informationen über Mandanten (§ 203 Abs.1 Nr. 3 StGB) begehen müsste.
- Einspruchsentscheidung per Ferrari-Fax: In dem Verfahren VIII R 9/10 wird der Senat entscheiden, ob eine Einspruchsentscheidung, die das Finanzamt im Wege eines aus einer E-Mail umgewandelten Faxes versendet hat, nichtig ist, weil sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war. Quelle: BFH online
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BFH-Urteile - Fachliteratur
Hier finden Sie Fachliteratur zum Verfahren vor dem Finanzgericht und BFH:
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