BFH-Urteile

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Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile) online

 

 

 

Der Bundesfinanzhof - das oberste Finanzgericht

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das oberste deutsche Finanzgericht und dementsprechend wichtig sind BFH-Urteile. Zum BFH kommen Sie nur in einem Revisionsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren nach einem Finanzgerichtsurteil. Der Rechtszug geht im Steuerrecht nur über 2 Instanzen: Finanzgericht - BFH. Die erste Instanz fehlt, da das Finanzamt über Einsprüche zunächst selbst entscheidet. Allerdings entscheidet ein anderer Finanzbeamte aus der Rechtsbehelfsstelle und nicht der Sachbearbeiter. Vor dem BFH können Sie sich nicht mehr selbst vertreten. Hier finden Sie einen Steuerberater, der Sie vor dem BFH vertreten kann. Die Kosten für ein BFH-Urteil können - abhängig vom Streitwert - hoch sein. Es empfiehlt sich daher vorher eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

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Weitere Informationen beim BFH:

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BFH-Urteile - Allgemeines

Das BFH-Urteil bindet - wie in allen finanzgerichtlichen Verfahren - nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung der BFH-Urteile bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese BFH-Urteile auch in anderen Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschließen, welche BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden und somit allgemein anzuwenden sind.

Es gibt aber auch BFH-Urteile, die der Finanzverwaltung nicht gefallen. Diese BFH-Urteile werden nicht veröffentlicht. Es gibt aber auch BFH-Urteile, die mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt werden, d.h. die Finanzverwaltung darf das BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus angewendet werden. Nichtanwendungserlasse werden im als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt I (BStBl I) veröffentlicht. Nichtanwendungserlasse sind verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. In der Regel wird dann versucht, das "Steuersparmodell" über eine Gesetzesänderung zu schließen. Den Steuerpflichtigen bleibt dann nur der Rechtsweg, um ihr gutes Recht zu erhalten.

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BFH-NV

Viele BFH-Urteile werden nicht zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben, weil diese zum Teil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen oder grundsätzlichen Erkenntnisse enthalten. Zum Teil werden diese BFH-Urteile nicht veröffentlicht, weil diese der Finanzbehörde nicht gefallen. Daher sind diese BFH-Urteile oder auch BFH-NV (NV = nicht veröffentlicht) besonders interessant und werden auch veröffentlicht. Sie finden diese BFH-Urteile in der Rechtsprechungsdatenbank von juris (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) und in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - (mit DVD sowie einer Recherchemöglichkeit im Internet).

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 In 2011 zu erwartende BFH-Urteile von besonderer Bedeutung

Folgende BFH-Entscheidungen sind in 2011 zu erwarten:

  • Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähiger Aufwand: Erheblicher praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung werden den Entscheidungen des I. Senats in den Verfahren I R 2/10 und I R 40/10 beigemessen, die die Frage betreffen, ob eine mit der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entstehende Grunderwerbsteuer zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten oder zu sofort abzugsfähigem Aufwand führt.

  • Rechnungsabgrenzung bei öffentlich geförderten Krediten: Der I. Senat wird im Verfahren I R 7/10 über die steuerrechtliche Behandlung öffentlich geförderter Darlehen zu befinden haben. Im Kern geht es darum, ob für Bearbeitungsgebühren anlässlich der Darlehensvergabe ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Vertragslaufzeit zu bilden ist oder diese Gebühren den steuerlichen Gewinn sofort mindern.

  • Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut: Im Verfahren VIII R 13/08 wird der VIII. Senat beurteilen, ob der Erwerber einer Vertragsarztpraxis die Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren muss. Eine Abschreibung darauf wäre dann mangels Wertverzehr nicht zulässig.

  • Familienheimfahrt mit Dienstwagen bei doppelter Haushaltsführung: Lohnempfänger müssen für Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann einen Sachbezug versteuern, wenn sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführen. Der VIII. Senat wird im Verfahren VIII R 24/09 beurteilen, ob Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften verfassungswidrig benachteiligt werden, weil bei ihnen für jede Heimfahrt mit einem betrieblichen Pkw eine Entnahme nach der 1%-Regel angesetzt wird.

  • Regelmäßige Arbeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern: In dem Verfahren VI R 58/09 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob ein Außendienstmitarbeiter seine regelmäßige Arbeitsstätte am Firmensitz hat, an dem er zu Kontrollzwecken täglich erscheinen muss, wo ihm aber kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • Umgekehrte Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung: Der VI. Senat wird in dem Verfahren VI R 15/10 prüfen, ob die Kosten einer Reise des Ehegatten vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort des anderen Ehegatten Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind. Dabei könnte entscheidungserheblich werden, ob der den Zweithaushalt führende Ehegatte aus privaten oder aus dienstlichen Gründen die Familienheimfahrt nicht selbst durchgeführt hat.

  • Zurechnung von Zinsen und Anrechnung von Kapitalertragsteuer: Das Verfahren VIII R 17/09 betrifft die Frage, bei wem Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen sind und Kapitalertragsteuer anzurechnen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Gelder der Gesellschaft im eigenen Namen anlegt und die erzielten Zinsen an die Gesellschaft zurückleitet.

  • Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen: Im Verfahren VIII R 3/09 ist zu entscheiden, ob Verzugszinsen, die der Steuerpflichtige nach einem erfolgreichen Prozess auf Rückerlangung einer Bürgschaftssumme erhalten hat, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, und welche Bedeutung es hat, dass die in der Vergangenheit angefallenen Refinanzierungskosten aus der Bürgschaftsinanspruchnahme und die mit dem Prozess verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden sind.

  • Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: In dem Verfahren XI R 29/09 geht es um den Abzug von Vorsteuern aus Bauleistungen für die Errichtung eines Holzschuppens, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installiert wurde. Ansonsten wurde der Holzschuppen nicht genutzt. Der XI. Senat wird zu entscheiden haben, ob der Holzschuppen unternehmerisch genutzt wurde.
    Quelle: BFH online

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BFH-Urteile - Fachliteratur

Hier finden Sie Fachliteratur zum Verfahren vor dem Finanzgericht und BFH:

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